Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen (Verwendung gegenüber Unternehmen)1
Allgemeines - Geltungsbereich 1.1
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen. 1.2 Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen
dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen,
schriftlichen Anerkennung verbindlich. 1.3 Ein Vertrag kommt erst mit
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung
durch uns zustande. 1.4 Die in der Leistungsbeschreibung
(Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften
des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. 1.5 Unsere
Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung,
Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel
keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche
Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
1.6 Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich
und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Eventuelle
Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zu
Lasten des Bestellers. 2 Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde
.2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung. 3 Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder
mangels anderer Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab
Werk", einschließlich Verpackung. 3.2 Der Besteller ist zum
Abzug von 2% Skonto auf den Nettopreis berechtigt, wenn der Zahlungseingang innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungserstellung verzeichnet werden kann. 3.3 Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. 3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels
anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von
8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in
der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
auch diesen geltend zu machen. 3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem selben rechtlichen Verhältnis
beruht. 4 Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. 4.2 Wir stehen
für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit wir
den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig
erhalten. Wir werden aber den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen
informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang
mit der Beschaffung des Liefergegenstandes von uns zu vertreten ist, obliegt dem
Besteller. 4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. 4.5 Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem
schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir
berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als
Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Brutto-Kaufpreises
zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach,
oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Besteller zu fordern.
4.6 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher
unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern,
sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht
gebunden. 5 Versandbedingungen - Gefahrenübergang
5.1 Soweit der Versand nicht durch uns selbst vorgenommen
wird, rollen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem auch die Versicherung
der Ware obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe
der Ware durch uns an den Versandbeauftragten bzw. den Besteller. 5.2
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware,
verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung,
bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
5.3 Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die
Versandart vor. 6 Gewährleistung und
Haftung für sonstige Mängel 6.1. Garantien
werden von uns nur im Rahmen individualvertraglicher Abreden übernommen.
6.2. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt auch
dann, wenn der Kunde Besteller iSv § 14 BGB ist und die Bestellung in
Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
erfolgt. 6.3. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für neue
Ware wird - soweit es den Anspruch auf Nacherfüllung betrifft - auf
ein Jahr begrenzt .6.3. Für gebrauchte Waren und Ausstellungsware
ist die Gewährleistung - soweit es den Anspruch auf Nacherfüllung
betrifft - insgesamt ausgeschlossen. Reklamationen können weiter
nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt
und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt
wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation
geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach
dem Stand der Technik unvermeidbar sind, wie die bei Echtholzfurnier bzw. Leder
unvermeidbaren Farbabweichungen bzw. Unregelmäßigkeiten der Struktur,
stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material-, noch herstellungsbedingt
ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in der Qualität,
Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe,
soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind. 6.4. Soweit
ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht - insoweit
abweichend von § 439 Abs. 1 BGB - nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung
oder auf Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass
der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. 6.5 Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche des Bestellers. 6.6. Im Rahmen
der gesetzlichen Gewährleistungszeit stellt der Lieferer sämtliche Ersatzteile
sowie den Einsatz des mobilen Kundendienstes ohne Berechnung zur Verfügung.
Soweit die Gewährleistungszeit über die gesetzliche Gewährleistungszeit
von zwei Jahren hinausgeht, berechnet der Lieferer für weitere 12 Monate
lediglich die jeweils gültige Fahrtkostenpauschale. Danach werden neben der
Fahrtkostenpauschale auch die durch die Gewährleistungstätigkeit
anfallenden Lohnkosten berechnet. 6.7. Soweit der Besteller Rechte aus
den Rückgriffsregelungen des §§ 478, 479 BGB geltend macht, schließen
wir die Haftung auf Schadensersatz - soweit gesetzlich zugelassen - aus.
7. Haftung 7.1. Wir haften
uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und
die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie
Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich
der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben, haften
wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen
der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten,
haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich
von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist. 7.2. Wir haften auch für
Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind. 7.3. Eine weitergehende Haftung ist
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen;
dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. 7.4. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8.
Rücktritt Wir sind jederzeit und ohne Anmahnung
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse
des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und infolge dessen die Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten
zum Beispiel dann als erfüllt, wenn bei dem Besteller Zahlungseinstellungen,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- und
Scheckproteste erfolgen oder über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren
beantragt oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann,
wenn diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluß vorhanden, uns jedoch
nicht bekannt waren. 9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (bei Zahlung durch
Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) vor. 9.2. Der Besteller ist
verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
gegen Neuwert zu versichern. 9.3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen
hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall. 9.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache
im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies
der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die uns abgetretenen
Forderungen der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. 9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Rechnungsendbetrag, inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. 10. Anzuwendendes
Recht Vertragsverhältnisse, auf die diese Verkaufs-
und Lieferbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem Recht der BRD - die Bestimmungen
des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 sind ausgenommen.
11. Gerichtsstand - Erfüllungsort
11.1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, in Abhängigkeit
vom Streitwert das Amtsgericht am Sitz des Lieferers, oder die für unseren
Geschäftssitz zuständige Handelskammer des Landgerichts zuständig.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht
zu verklagen. 11.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 12.
Geltungsbereich Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten vom 01. Mai 2006 an. |